Wichtige Information zum Transparenzregister - Geldwäschegesetz

Ab dem 1. Oktober 2017 greifen die neuen Regelungen für das Transparenzsregister aus dem Geldwäschegesetz (GWG). Das Gesetz wurde in Folge der Umsetzung einer europäischen Richtlinie geschaffen, um die Verschleierung illegaler Vermögenswerte, insbesondere durch Strohmänner und mithilfe komplexer juristischer Konstruktionen, zu verhindern.

 

Neue Pflichten für Gesellschaften und Anteilseigner!

 

"Das Transparenzregister enthält Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen beziehungsweise verweist darauf, sofern die Informationen bereits in anderen Registern elektronisch abrufbar sind. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts, deren Verwalter ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben, sowie trustähnliche Rechtsgestaltungen.

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. Dazu gehören insbesondere natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben." [Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/]

 

Praktisch müssen alle in Deutschland eingetragenen Gesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, …) Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“, welche nur natürliche Personen sein können, bekanntmachen sonst drohen empfindliche Geldstrafen bis zu 100.000 Euro.

 


Limited Unternehmer sind von der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nicht betroffen!


 

Eine der renommiertesten Kanzlein im Gesellschaftsrecht - Hengeler Mueller - hat in ihrem letzten Newsletter das Thema zum Transparenzregister aufgegriffen. Darin geht die Kanzlei davon aus, dass Gesell­schaften mit Sitz im Ausland, die eine in das Handels­register eingetragene Zweignieder­lassung in Deutschland besitzen, nicht transparenz­register­pflichtig sind (vgl. § 20 Abs. 1 GwG). [Quelle: https://www.hengeler.com/service/newsletter/newsletter6/?L=0]

 

Somit sind Limited-Gesellschaft nicht von der Mitteilungspflicht betroffen, da diese der Berichtspflicht bereits über das im vergangenen Jahr einführte PSC-Register nachkommen.

 

 GründerAdvice ist bekannt, dass verschiedene Limited Anbieter und Gründungsagenturen für Limited-Gesellschaften genau diesen Punkt zum Anlass nehmen, um Unternehmer zu verunsichern und Angebote erstellt haben, welche auch mit Folgeservices verbunden sind.

 

Wir empfehlen Ihnen daher die genaue Prüfung Ihrer Mitteilungspflicht!

  

Hinweis für Interessierte: Das Transparenzregister erreichen Sie über folgenden Link: www.transparenzregister.de. Wie auch bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen ist mit der Einrichtung und Führung der Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln beauftragt.

 


Haben Sie Fragen zum Transparenzregister, gern prüfen wir mit Ihnen ob eine Mitteilung erfolgen muss.


Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

Hotline zum Transparenzregister: 0221 6430420